EuZ – Zeitschrift für Europarecht – Ausgabe 9 / 2022

Über die EuZ

Die EuZ – Zeitschrift für Europarecht berichtet über die jüngsten Entwicklungen im Recht der EU sowie über die Beziehungen der Schweiz zur EU. Im Rahmen wissenschaftlicher Beiträge analysieren renommierte Experten aktuelle Rechtsfragen in allen wirtschaftsrelevanten Bereichen des EU-Rechts. Daneben informieren kurze Beiträge über neue Gesetzesvorhaben, sonstige Vorstösse der EU-Institutionen sowie Urteile des EuGH.
Die EuZ erscheint zehnmal jährlich als Open Access-eJournal. Die wissenschaftlichen Beiträge werden zudem am Ende jeden Jahres in Gestalt eines Jahrbuchs zusammengefasst und sind in dieser Form als eBook sowie als Print on demand-Publikation erhältlich. 

Leitartikel

Thomas Jutzi / Andri Abbühl*

Die Fintech-Massnahmen der EU und das „Finanzinstrument“

Wie kann eine Rechtsordnung innovationsoffen sein, aber zugleich Rechtssicherheit schaffen? Nicht nur diese Frage muss die EU beantworten, will sie sich als Standort für Fintech behaupten: Ihre Regulierung ist immer ein Spagat zwischen Mindest- und Vollharmonisierung, Subsidiarität und einheitlichem Binnenmarkt, nationaler Souveränität und Globalisierung. Im „Finanzinstrument“ ist diese Spannung ebenso prominent, wie dieses für die EU-Finanzmarktregulierung zentral ist. Der Beitrag untersucht den Begriff im Zusammenhang mit der MiFID II und den (geplanten) Fintech-Massnahmen. Dabei beleuchtet er die Rechtsunsicherheit (oder „Disharmonie“), die sich aus dem ungenügend abgestimmten Zusammenspiel zwischen der MiFID II und den geplanten Verordnungen, Innovationsoffenheit und klaren Regeln ergibt. Schliesslich geht er auf die Bedeutung dieser Entwicklung für die Schweiz ein.

* Prof. Dr. iur. Thomas Jutzi, Rechtsanwalt, LL.M., ist Ordinarius für Wirtschaftsrecht an der Universität Bern und Direktor am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Bern. Seine Schwerpunkte liegen im Finanzmarktrecht, insbesondere im Recht der kollektiven Kapitalanlagen. Andri Abbühl, MLaw, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Bern. Die Autoren haben dem Thema Fintech und DLT eine demnächst erscheinende Monographie gewidmet.

Aktuelle Entwicklungen im Europarecht

Allgemeines und Institutionelles

Beitritt der EU zum Haager Urteilsübereinkommen

Am 29. August 2022 ist die EU dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten. Dadurch sind alle Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark, an das Übereinkommen gebunden. Es dient der Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren im Verhältnis zu diesen Staaten. Zeitgleich ist auch die Ukraine dem Übereinkommen beigetreten. Mit nunmehr zwei Vertragspartnern kann dieses am 1. September 2023 in Kraft treten. Ausser der EU und der Ukraine haben auch Costa Rica, Israel, die Russische Föderation, die USA und Uruguay das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Solange dies nicht geschehen ist, beschränkt sich die Wirkung des Übereinkommens auf die EU und die Ukraine. Selbst nach einer Ratifizierung wäre es jedoch jedem einzelnen Staat selbst überlassen zu bestimmen, zu welchem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Beziehung geschaffen werden soll.

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Kommissionspräsidentin von der Leyen zur Lage der Union

Am 14.September 2022 hat Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments ihre Rede zur Lage der Union gehalten. Darin bekräftigte sie das entschlossene Handeln der EU in ihrem Kurs gegenüber Russland.
Um sich aus der Energieabhängigkeit von Russland zu befreien, habe Europa bereits viel erreicht. Die Gasspeicher sind zu 84 % gefüllt, die Gasimporte aus Russland von 40 % auf 9 % zurückgegangen. Dies werde allerdings nicht ausreichen, so die Kommissionspräsidentin. Die Kommission werde deshalb Massnahmen vorschlagen, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Stromverbrauch insgesamt senken können.

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Rechtsstaatlichkeitsverstösse in Ungarn: Anwendung des Konditionalitätsmechanismus

Am 18. September 2022 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, Massnahmen betreffend Ungarn auf Grundlage des Konditionalitätsmechanismus bei Rechtsstaatlichkeitsverstössen zu beschliessen (technisch: Vorschlag für eine Durchführungsmassnahme auf Grundlage von Art. 4 Absatz 1 der Konditionalitätsverordnung). Anlass sind Bedenken, dass Gelder aus dem EU-Haushalt in Ungarn nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt seien (u. a. Korruption). Mit den vorgeschlagenen Massnahmen sollen Zahlungen in Milliardenhöhe aus dem EU-Haushalt an Ungarn ausgesetzt werden. Der Rat hat einen Monat Zeit, um mit qualifizierter Mehrheit über die Annahme solcher Massnahmen zu entscheiden.

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Arbeitsrecht

EuGH: Verfall und Verjährung des Urlaubsanspruchs

Der EuGH hat in zwei Urteilen vom 22. September 2022 entschieden (verb. Rs. C-518/20 und C-727/20 sowie C-120/21), unter welchen Umständen der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfallen oder verjähren kann. Entscheidend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Für eine Verjährung müsse er den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. So verfalle der Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen, könne zwar unter „besonderen Umständen“ eine Ausnahme gemacht werden, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen nach Abwesenheit wegen Langzeiterkrankung zu vermeiden. Eine solche Ausnahme beruhe auf dem eigentlichen Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sowie auf der Notwendigkeit, den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten zu schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können.

Weitere Informationen: Urteil des Gerichtshofs (erste Kammer) und Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer)

Beziehungen Schweiz – EU

Zweiter Schweizer Beitrag: Bundesrat genehmigt die Umsetzungsabkommen zwischen der Schweiz und acht EU-Ländern

Im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags hat der Bundesrat am 31. August 2022 die bilateralen Umsetzungsabkommen im Bereich der Kohäsion zwischen der Schweiz und Bulgarien, Estland, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, Ungarn und Zypern genehmigt. Die Abkommen bilden die Grundlage für die Zusammenarbeitsprogramme mit diesen Ländern in verschiedenen Bereichen, in denen die Schweiz mit ihrer Unterstützung einen Mehrwert schaffen kann. Mit der Genehmigung der Abkommen kann der zweite Schweizer Beitrag nun operationell umgesetzt werden.

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Binnenmarkt

Vorschlag eines Binnenmarktnotfallinstruments

Die Europäische Kommission hat am 19. September 2022 einen Verordnungsvorschlag zur Einführung eines Binnenmarktnotfallinstruments („Single Market Emergency Instrument“, SMEI) vorgelegt. Hiernach könnte die Kommission im Falle einer Krise einen Überwachungsmodus aktivieren, in dem besonders Lieferketten für strategisch wichtige Waren und Dienstleistungen in Zusammenarbeit gesichert werden. In Notfällen soll die Kommission gezielte Auskünfte bei Wirtschaftsteilnehmern einfordern und sie auffordern können, vorrangig Bestellungen für krisenrelevante Produkte anzunehmen. In einem nächsten Schritt werden sich das Europäische Parlament und der Rat mit den Vorschlägen inhaltlich befassen.

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Datenschutz

EuGH: Präventive Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Insiderhandel unzulässig

Mit einem weiteren Urteil vom 20. September 2022 in den verb. Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 hat der EuGH weitere Grenzen der zulässigen Vorratsdatenspeicherung aufgezeigt. Nach der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und im Lichte der Charta sei es nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, etwa von Insidergeschäften, ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Ein nationales Gericht kann die Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine solche Vorratsspeicherung vorsehen, ungültig sind, nicht in ihren zeitlichen Wirkungen beschränken.

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EuGH: Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig

In einem Urteil in den verb. Rechtssachen C-793/19 (SpaceNet) vom 20. September 2022 hat der EuGH bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen.

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Energie

EU-Kommission schlägt Notfallmassnahmen vor

Wie von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union angekündigt, hat die Europäische Kommission am 14. September 2022 Vorschläge zu den europäischen Energiemärkten vorgelegt, um den derzeitigen hohen Energiepreisen entgegenzuwirken. Die Vorschläge umfassen Ziele zur Verringerung der Stromnachfrage, eine befristete Erlösobergrenze für Stromerzeuger mit geringen Kosten wie erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle, einen befristeten Solidaritätsbeitrag für Öl-, Kohle- und Gasunternehmen sowie die Möglichkeit, auch regulierte Strompreise einzuführen, die unter den Kosten der Stromerzeuger liegen oder/und für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt sind. Nach Vorlage durch die Kommission ist eine schnelle Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu erwarten, da diese auf Art. 122 AEUV basieren soll. Dadurch ist eine Beteiligung des Europäischen Parlaments nicht vorgesehen und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit.

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Handel

EU-Investitionsscreening und Ausfuhrkontrollen

Die Europäische Kommission hat am 2. September 2022 den Bericht über das Screening ausländischer Direktinvestitionen und den Bericht über die Ausfuhrkontrollverordnung vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass das Screening ausländischer Investitionen und die Exportkontrollen eine wichtige Rolle für den Schutz der europäischen Sicherheit spielen. Hiernach habe die Kommission im Jahr 2021 mehr als 400 ausländische Direktinvestitionen in der Union untersucht. Mit Ausnahme von zwei EU-Mitgliedstaaten verfügen nun alle über Screening-Mechanismen oder sind im Begriff, diese einzuführen. Im Rahmen der EU-Ausfuhrkontrollregelung haben die Mitgliedstaaten im selben Jahr etwa 40.000 Anträge auf Ausfuhr von Gütern mit potenzieller militärischer Verwendung in Nicht-EU-Länder im Wert von 38,4 Milliarden Euro geprüft und diese Ausfuhren in etwas mehr als 550 Fällen blockiert.

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Kommunikation und Medien

Cybersicherheit von vernetzten Geräten

Die Europäische Union hat am 15. September 2022 einen Vorschlag vorgelegt, wonach künftig verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für bestimmte digitale Produkte gelten sollen. Betroffen sind Produkte, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder einem digitalen Netz (insb. Internet) verbunden sind. Der Vorschlag umfasst a) Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen, um ihre Cybersicherheit zu gewährleisten; b) grundlegende Anforderungen an die Gestaltung, Entwicklung und Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen und Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf diese Produkte; c) grundlegende Anforderungen an die von den Herstellern anzuwendenden Verfahren zur Behebung von Schwachstellen, um die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) Vorschriften für die Marktüberwachung und Durchsetzung.

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European Media Freedom Act

Die Europäische Kommission hat am 16. September 2022 einen Verordnungsvorschlag mit dem Titel „European Media Freedom Act, EMFA“ vorgelegt. Damit will sie unabhängige Medien und Journalisten in der EU besser vor Einflussnahme schützen. Zudem sollen auch grenzüberschreitende Medieninhalte und Investitionen in Mediendienste durch Harmonisierung der nationalen Rahmenregelungen und den Ausbau der regulatorischen Zusammenarbeit auf nationaler und europäischer Ebene gefördert werden. Die Mediendiensteanbieter sollen ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ungehindert ausüben können, müssen dabei aber eine umfassende redaktionelle Freiheit sicherstellen. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Garantien im Hinblick auf die Leitung der Geschäftsführung und die Zurverfügungstellung angemessener und stabiler finanzieller Mittel vorgesehen.

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Migration

EuGH: Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen EU-Bürgers

Mit Urteil vom 7. September 2022 hat der EuGH in der Rechtssache C-624/20 entschieden, dass ein Drittstaatenangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, wenn er die im Unionsrecht vorgesehen Voraussetzungen erfüllt. Der EuGH erläuterte, dass der Aufenthalt als Familienangehöriger – anders als etwa bei Saisonarbeitern oder Au-pairs – aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses nicht zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sei, sondern sich über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken könne. Es sei gerade das Ziel der Richtlinie, Drittstaatenangehörige, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig seien, zu integrieren. Einem Drittstaatenangehörigen, der ein solches Aufenthaltsrecht geniesse, müsse ferner eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger ist, aufkommen könne, da andernfalls der tatsächliche Kern der Rechte, die der Status als Unionsbürger verleiht, ausgehöhlt würde.

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Vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen für Russland

Der Rat hat am 09. September 2022 einen Beschluss angenommen, mit dem das Visaerleichterungsabkommen von 2007 zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt wird. Daher gelten nun die allgemeinen Bestimmungen des Visakodex für die russischen Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet, dass die Antragsgebühr von 35 € auf 80 € steigt, mehr Dokumente vorgelegt werden müssen, die Bearbeitungszeiten länger werden und die Ausstellung von Mehrfachvisa restriktiver gehandhabt wird. Die Aussetzung erfolgt als Reaktion auf erhöhte Risiken und Bedrohungen für die Sicherheitsinteressen der Union und die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine. Mit Stand 01. September 2022 waren rund 963.000 russische Staatsangehörige im Besitz gültiger Visa für den Schengen-Raum. Der gilt ab dem 12. September 2022.

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Wettbewerb

Geldbusse gegen Google weitgehend durch EuG bestätigt

Das EuG hat am 14. September 2022 den Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2022 weitgehend bestätigt, in dem gegen Google eine Geldbusse wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung verhängt wurde. Das EuG hat die Höhe der Geldbusse auf 4,125 Mrd. € festgesetzt statt der von der Kommission verhängten 4,34 Mrd. €. Durch die Bestimmungen, dass Hersteller von Mobilgeräten Google Search und Google Browser vorinstallieren müssten, um eine Lizenz für die Nutzung des Google App Store zu erhalten, und dass Lizenzen für Google Search und den Google App Store nur unter bestimmten Bedingungen erteilt wurden, habe Google den Wettbewerb rechtswidrig beschränkt. Die Bestimmungen haben gemäss EuG einen missbräuchlichen Charakter.

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Wirtschaft und Finanzen

Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2022 eine Verordnung vorgeschlagen, durch die sämtliche in Zwangsarbeit hergestellten Produkte unabhängig von ihrem Herstellungsort auf dem EU-Markt verboten werden sollen. Die Mitgliedstaaten sollen Behörden benennen, die dafür zuständig sind, die in Zwangsarbeit hergestellten Produkte nach Untersuchungen vom Markt zu nehmen. Auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes sollen diese Behörden Ermittlungen bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes beginnen. An den EU- Aussengrenzen sollen die Zollbehörden Kontrollen durchführen und Produkte stoppen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung möchte die Kommission zudem Leitlinien veröffentlichen, in denen Hilfestellungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren für Zwangsarbeit enthalten sein werden. Des Weiteren soll ein neues EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU Forced Labor Product Network) geschaffen werden und die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern.

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