EuZ – Zeitschrift für Europarecht – Ausgabe 09 / 2026

Über die EuZ

Die EuZ – Zeitschrift für Europarecht berichtet über die jüngsten Entwicklungen im Recht der EU sowie über die Beziehungen der Schweiz zur EU. Im Rahmen wissenschaftlicher Beiträge analysieren renommierte Experten aktuelle Rechtsfragen in allen wirtschaftsrelevanten Bereichen des EU-Rechts. Daneben informieren kurze Beiträge über neue Gesetzesvorhaben, sonstige Vorstösse der EU-Institutionen sowie Urteile des EuGH.
Die EuZ erscheint zehnmal jährlich als Open Access-eJournal. Die wissenschaftlichen Beiträge werden zudem am Ende jeden Jahres in Gestalt eines Jahrbuchs zusammengefasst und sind in dieser Form als eBook sowie als Print on demand-Publikation erhältlich. 

Leitartikel

Christos V. Gortsos*

The authorisation of crypto-asset service providers (CASPs) in the EU under the Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)

As its title denotes, this study develops on the authorisation of crypto-asset service providers (CASPs) in the European Union (EU) under the Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR). It is structured in three Sections as follows:
Section A develops on the relevant provisions of MiCAR relating to the conditions for a person to be allowed to provide crypto-asset services within the EU and the single passport regime (Article 59), as well as the application for authorisation (Article 62 and the related Delegated and Implementing Regulations), and the assessment of that application by national competent authorities (NCAs), leading to the granting or refusal of authorisation (Article 63) in accordance with the “three step” procedure set out in these two Articles.
The focus of Section B turns to some specific related provisions, namely, the governance arrangements under Article 68 and the identification, prevention, management and disclosure of conflicts of interest under Article 72. Read together with Articles 62-63, these Articles reflect the MiCAR’s emphasis on effective corporate governance, sound risk management and the mitigation of conflicts of interest as essential safeguards for the provision of crypto-asset services. The concluding remarks are included in Section C.

* Professor of Public Economic Law, Law School, National and Kapodistrian University of Athens (NKUA) & Guest Professor, Faculty of Law, Economics and Finance, University of Luxembourg.

Aktuelle Entwicklungen im Europarecht

Allgemeines und Institutionelles

Tagung des Europäischen Rates vom Oktober 2026

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 16. Oktober 2026 in einer Erklärung im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates die wichtigsten Beratungsergebnisse und geplanten Massnahmen erläutert. Angesichts stark gestiegener Energiepreise stellte sie verschiedene kurzfristige Massnahmen in Aussicht, darunter eine Verlängerung und Ausweitung des befristeten Beihilferahmens sowie eine stärkere Bündelung der europäischen Energienachfrage, um die gemeinsame Marktmacht beim Energieeinkauf zu stärken. Zur Verringerung wirtschaftlicher Abhängigkeiten von China kündigte sie für Dezember die Initiative «DiversifyEU» sowie neue Instrumente gegen strukturelle Handelsungleichgewichte und wirtschaftlichen Druck an. Mit Blick auf den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen betonte sie die Notwendigkeit ausreichender Haushaltsflexibilität und neuer Eigenmittel und bekräftigte zugleich die finanzielle und militärische Unterstützung der Ukraine. In der Migrationspolitik forderte sie die vollständige Umsetzung des EU-Asyl- und Migrationspakts und kündigte sowohl eine Stärkung von Frontex als auch einen neuen europäischen Krisenreaktionsrahmen für Bedrohungen an den Aussengrenzen an.

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Vorbereitung auf künftige EU-Erweiterung

Die Europäische Kommission hat am 6. Oktober 2026 mit einer Mitteilung (COM(2026) 705 final) Vorschläge zur Vorbereitung der EU auf künftige Erweiterungen vorgelegt, die insbesondere die institutionellen Strukturen, die Politikbereiche und den Haushalt der Union betreffen. Nach Einschätzung der Kommission kann die EU weitere Mitgliedstaaten weitgehend innerhalb des bestehenden Vertragsrahmens aufnehmen, sofern gezielte Anpassungen vorgenommen werden. Zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit empfiehlt sie insbesondere, durch die Nutzung der Brückenklauseln die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf weitere Bereiche auszudehnen und bei Zwischenentscheidungen in Beitrittsverhandlungen vom Einstimmigkeitsprinzip abzugehen. Gleichzeitig sollen Beitrittskandidaten bereits vor dem Beitritt schrittweise in ausgewählte Politikbereiche wie den Binnenmarkt, Energie, Verkehr und Verteidigung integriert werden, wobei die Teilnahme an Reformfortschritte und die Einhaltung gemeinsamer Standards geknüpft bleibt. Für künftige Beitrittsverträge schlägt die Kommission verstärkte Schutzklauseln vor, darunter eine neue institutionelle Schutzklausel, die bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Grundwerte der EU auch eine Aussetzung von Stimmrechten im Rat ermöglichen soll. Darüber hinaus sieht die Mitteilung Anpassungen der EU-Finanzierung sowie länderspezifische Übergangsregelungen vor und kündigt konkrete Fahrpläne für die Beitrittsprozesse Montenegros, Albaniens, Moldawiens und der Ukraine an.

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Expertengruppe empfiehlt umfassende Reform der Europäischen Kommission

Eine von der ehemaligen Generalsekretärin Catherine Day geleitete hochrangige Expertengruppe hat am 26. Oktober 2026 einen Abschlussbericht mit Empfehlungen zur Reform der Verwaltung der Europäischen Kommission veröffentlicht. Demnach soll die Kommission stärker ressortübergreifend arbeiten, ihre strategische Steuerung im Generalsekretariat bündeln und interne Verwaltungsverfahren vereinfachen. Zudem empfiehlt die Expertengruppe einen verstärkten Einsatz künstlicher Intelligenz, die Ernennung eines zentralen KI-Beauftragten sowie eine regelmässige, KI-gestützte Überprüfung des EU-Rechtsbestands auf überholte und widersprüchliche Vorschriften. Darüber hinaus schlägt sie eine Revision der Transparenzverordnung (EG) Nr. 1049/2001 zugunsten einer grundsätzlich proaktiven Veröffentlichung von Informationen vor; die Empfehlungen sollen in die bis Ende 2026 abzuschliessende Verwaltungsüberprüfung der Kommission einfliessen.

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Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino

Die EU hat am 19. Oktober 2026 ein Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino unterzeichnet, das eine vertiefte wirtschaftliche und institutionelle Integration der beiden Kleinstaaten in die EU ermöglichen soll. Das Abkommen sieht insbesondere die Teilnahme am EU-Binnenmarkt auf der Grundlage gemeinsamer Vorschriften vor und schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung, Bildung, Umwelt und Verbraucherschutz, während die Integration der Finanzdienstleistungen schrittweise und unter besonderen Bedingungen erfolgen soll. Gleichzeitig wurden die bestehenden Währungsvereinbarungen mit beiden Staaten angepasst, um Überschneidungen mit dem Assoziierungsabkommen zu vermeiden. Für den Abschluss des Abkommens ist noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich; eine vorläufige Anwendung ist vorgesehen, sobald die Ratifizierungsverfahren in Andorra und San Marino dies zulassen.

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Energie

Investitionsplattform für erneuerbare Energien im Mittelmeerraum

Die Europäische Kommission hat am 26. Oktober 2026 den Start der Investitionsplattform T-MED bekannt gegeben, mit der Investitionen in erneuerbare Energien und saubere Technologien im Mittelmeerraum gefördert werden sollen. Die Plattform ist Teil der Transmediterranen Initiative für erneuerbare Energien und saubere Technologien (T-MED), die im Rahmen des Pakts für den Mittelmeerraum die Energiezusammenarbeit zwischen der EU und ihren südlichen Nachbarstaaten stärken soll. Über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) stellt die EU Garantien von bis zu 4,5 Mrd. Euro bereit, um private Investitionen insbesondere in erneuerbare Energien, Wasserstoff, Stromnetze und klimafreundliche Technologien zu erleichtern. Bis 2035 sollen insgesamt Investitionen von bis zu 25 Mrd. Euro mobilisiert werden, wobei neben der Finanzierung auch regulatorische Reformen, der Ausbau grenzüberschreitender Energieinfrastrukturen und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden sollen.

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Mehr Flexibilität für Methanimporteure

Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2026 einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung (COM(2026) 569 final) zur Methanverordnung (EU) 2024/1787 vorgelegt. Der Vorschlag sieht vor, bestimmte Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten für Importeure von Erdöl, Erdgas und Kohle sowie die Vorgaben zur Methanintensität für Importeure und EU-Produzenten um ein Jahr zu verschieben. Die Kommission begründet die Fristverlängerungen mit der angespannten Lage auf den globalen Energiemärkten und dem Risiko, die Energieversorgung der EU durch zusätzliche Anforderungen an Energieimporteure zu belasten. Die übrigen Anforderungen und die klimapolitischen Ziele der Verordnung blieben unverändert.

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Finanzmarkt

EuGH: Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst erstatten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-70/25, Tukowiecka) entschieden, dass Zahlungsdienstleister nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, erstatten müssen. Ausgangspunkt war der Fall einer polnischen Bankkundin, deren Zugangsdaten durch einen Phishing-Angriff erlangt und für eine Überweisung von rund 700 Euro missbraucht wurden. Die Bank verweigerte die Erstattung mit der Begründung, die Kundin habe ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale grob fahrlässig preisgegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs rechtfertigt eine solche grobe Fahrlässigkeit keine Verweigerung der unverzüglichen Erstattung, da eine Ausnahme nur bei begründetem Verdacht auf einen vom Kunden begangenen Betrug besteht, der den zuständigen Behörden schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Zahlungsdienstleister kann jedoch anschliessend die Erstattung der entstandenen Verluste vom Kunden verlangen, wenn er nachweist, dass dieser seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

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Grundrechte

Neue Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels

Die Europäische Kommission hat am 16. Oktober 2026 mit einer Mitteilung (COM(2026) 557 final) ihren sechsten Fortschrittsbericht zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie eine neue EU-Strategie vorgelegt. Dem Bericht zufolge wurden in den Jahren 2023 und 2024 in der EU insgesamt 20’022 Opfer von Menschenhandel registriert, was einem Anstieg von 16,1 Prozent gegenüber dem vorherigen Zweijahreszeitraum entspricht. Die neue Strategie umfasst sechs Schwerpunkte, darunter den verstärkten Einsatz digitaler Technologien zur Prävention und Strafverfolgung, eine engere Zusammenarbeit mit Unternehmen und Arbeitsaufsichtsbehörden sowie die Bekämpfung grenzüberschreitender krimineller Netzwerke. Weitere Massnahmen sollen Menschenhandelsrisiken im Zusammenhang mit Migration und Krisensituationen verringern, den Schutz der Opfer verbessern und die internationale Zusammenarbeit stärken.

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Handel

Neue Vorschriften für ökologische Erzeugnisse

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 20. Oktober 2026 eine politische Einigung über die Änderung der EU-Bio-Verordnung (EU) 2018/848 erzielt. Künftig sollen ökologische Erzeugnisse aus Drittstaaten mit als gleichwertig anerkannten Produktionssystemen das EU-Bio-Logo nur verwenden dürfen, wenn sie zusätzliche Produktions- und Kontrollanforderungen der EU erfüllen. Zugleich soll die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsvorschriften von elf Drittstaaten bis zum 31. Dezember 2036 verlängert und die Zertifizierungspflicht für kleinere Händler durch höhere Umsatz- und Mengenschwellen sowie Ausnahmen für bestimmte Onlinehändler gelockert werden. Die Einigung sieht ausserdem befristete Ausnahmen für die Verwendung nichtökologischer Futtermittel vor und muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden.

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Reform der europäischen Normung

Die Europäische Kommission hat am 6. Oktober 2026 einen Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung (COM(2026) 780 final) vorgelegt, welche die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ersetzen soll. Ziel ist es, die Erarbeitung harmonisierter europäischer Normen zu beschleunigen und damit insbesondere die Umsetzung von EU-Rechtsakten in Bereichen wie künstlicher Intelligenz, Cybersicherheit und sauberen Technologien zu erleichtern. Durch verbindlichere Fristen, flexiblere Verfahren und die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Normungsorganisationen zu beauftragen, soll die durchschnittliche Entwicklungsdauer von Normen von sechs auf vier Jahre verkürzt werden. Zudem sollen die im Amtsblatt der EU referenzierten Normen kostenlos zugänglich sein und kleine und mittlere Unternehmen, Verbraucherorganisationen sowie weitere Interessengruppen stärker an der Normung beteiligt werden. Schliesslich sieht der Vorschlag eine engere europäische Koordinierung in der internationalen Normung und die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für europäische Normung vor.

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Sicherheit und Verteidigung

EU-Katastrophenschutzverfahren besteht seit 25 Jahren

Die Europäische Kommission hat am 23. Oktober 2026 in einer Pressemitteilung (IP/26/2248) eine Bilanz zum 25-jährigen Bestehen des EU-Katastrophenschutzverfahrens gezogen. Das 2001 eingerichtete Verfahren ermöglicht die koordinierte Unterstützung bei Naturkatastrophen und anderen Notlagen innerhalb und ausserhalb Europas und umfasst neben den 27 EU-Mitgliedstaaten zehn weitere Teilnehmerstaaten. Seit seiner Einrichtung wurde das Verfahren mehr als 900-mal aktiviert, wobei das rund um die Uhr tätige Zentrum für die Koordination von Notfallmassnahmen (ERCC) die Bereitstellung von Hilfskräften, Ausrüstung und anderen Ressourcen koordiniert. Angesichts zunehmender Naturkatastrophen will die EU ihre gemeinsamen Einsatzkapazitäten weiter ausbauen, insbesondere durch die strategische Reserve rescEU, für die eine eigene Flotte von 22 Löschflugzeugen und fünf Hubschraubern vorgesehen ist.

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Strafrecht

EuGH: Recht auf anwaltlichen Beistand in Strafverfahren

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit zwei Urteilen vom 22. Oktober 2026 (C-660/24, Kommission/Ungarn, und C-681/24, Kommission/Tschechische Republik) festgestellt, dass Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren verstossen haben. Die Vorschriften beider Länder erlaubten es, Verdächtige ohne Anwesenheit ihres Rechtsbeistands zu vernehmen, wenn dieser in Ungarn nicht innerhalb von zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung beziehungsweise in Tschechien nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme erschien. Nach Auffassung des Gerichtshofs umfasst das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand grundsätzlich dessen physische Anwesenheit und wirksame Teilnahme an der Befragung. Vorübergehende Abweichungen sind nur unter den in der Richtlinie abschliessend aufgeführten aussergewöhnlichen Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch allein aufgrund des Ablaufs einer gesetzlichen Wartefrist.

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Umwelt

Neue Strategie für die Arktis

Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Aussen- und Sicherheitspolitik haben am 20. Oktober 2026 mit einer Gemeinsamen Mitteilung (JOIN(2026) 100 final) eine neue Strategie für die Arktis vorgelegt. Angesichts des Klimawandels, zunehmender geopolitischer Spannungen und neuer wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten konzentriert sich die Strategie auf vier Schwerpunkte: Sicherheit und Resilienz, Klimaschutz, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sowie die Förderung der lokalen Bevölkerung. Im Sicherheitsbereich sind insbesondere der Schutz kritischer Infrastrukturen, eine verstärkte Zusammenarbeit mit der NATO sowie die Einrichtung eines Zentrums für maritime Sicherheit zur Überwachung und zum Schutz von Unterseekabeln vorgesehen. Daneben sollen die Klimaforschung und Umweltüberwachung ausgebaut sowie Investitionen in erneuerbare Energien, kritische Rohstoffe und Verkehrs- und Digitalinfrastrukturen gefördert werden. Schliesslich sieht die Strategie eine vertiefte Zusammenarbeit mit arktischen Partnerstaaten, insbesondere Grönland, sowie eine stärkere Einbindung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften vor.

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Verbraucherschutz

EuGH: Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements sind nicht automatisch aussergewöhnliche Umstände

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Oktober 2026 (C-108/26 RX) erstmals ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts der EU teilweise aufgehoben, weil dessen Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigte. Anlass war ein um mehr als drei Stunden verspäteter Flug von Izmir nach Warschau, dessen Verspätung sowohl auf eine wetterbedingte Entscheidung des Flugverkehrsmanagements für einen vorangegangenen Flug als auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen war. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellen Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements für sich genommen keine aussergewöhnlichen Umstände dar; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anlass nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und sich seiner tatsächlichen Beherrschung entzieht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und hat das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen, kann die auf den aussergewöhnlichen Umstand entfallende Verspätung von der gesamten Ankunftsverspätung abgezogen werden, um festzustellen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht.

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Verkehr

EuGH: Fluggastobergrenzen können Zuweisung von Start- und Landezeitnischen beschränken

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-857/24, daa u.a.) entschieden, dass eine in einer Baugenehmigung festgelegte Fluggastobergrenze bei der Festlegung der Parameter für die Zuweisung von Start- und Landezeitnischen berücksichtigt werden muss, wenn sie die Betriebskapazität eines Flughafens rechtlich begrenzt. Ausgangspunkt war der Flughafen Dublin, dessen Baugenehmigungen eine jährliche Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen vorsehen und dessen Luftfahrtbehörde deshalb saisonale Kapazitätsbeschränkungen festgelegt hatte. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 sind bei der Festlegung der Koordinierungsparameter sämtliche relevanten technischen, betrieblichen und umweltbedingten Beschränkungen zu berücksichtigen, wozu auch verbindliche rechtliche Vorgaben in Baugenehmigungen gehören können. Dies kann ausnahmsweise dazu führen, dass Fluggesellschaften bisher regelmässig genutzte Zeitnischen in einer Folgesaison nicht erneut zugewiesen werden, obwohl ihnen grundsätzlich ein Zuweisungsvorrang zukommt. Der Gerichtshof stellte zudem klar, dass die Rechte an solchen Zeitnischen aufgrund ihres vorübergehenden Charakters keinen Eigentumsschutz nach Art. 17 der EU-Grundrechtecharta geniessen.

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