EuGH: Recht auf anwaltlichen Beistand in Strafverfahren

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit zwei Urteilen vom 22. Oktober 2026 (C-660/24, Kommission/Ungarn, und C-681/24, Kommission/Tschechische Republik) festgestellt, dass Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren verstossen haben. Die Vorschriften beider Länder erlaubten es, Verdächtige ohne Anwesenheit ihres Rechtsbeistands zu vernehmen, wenn dieser in Ungarn nicht innerhalb von zwei Stunden nach seiner Benachrichtigung beziehungsweise in Tschechien nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme erschien. Nach Auffassung des Gerichtshofs umfasst das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand grundsätzlich dessen physische Anwesenheit und wirksame Teilnahme an der Befragung. Vorübergehende Abweichungen sind nur unter den in der Richtlinie abschliessend aufgeführten aussergewöhnlichen Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch allein aufgrund des Ablaufs einer gesetzlichen Wartefrist.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022