Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-70/25, Tukowiecka) entschieden, dass Zahlungsdienstleister nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, erstatten müssen. Ausgangspunkt war der Fall einer polnischen Bankkundin, deren Zugangsdaten durch einen Phishing-Angriff erlangt und für eine Überweisung von rund 700 Euro missbraucht wurden. Die Bank verweigerte die Erstattung mit der Begründung, die Kundin habe ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale grob fahrlässig preisgegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs rechtfertigt eine solche grobe Fahrlässigkeit keine Verweigerung der unverzüglichen Erstattung, da eine Ausnahme nur bei begründetem Verdacht auf einen vom Kunden begangenen Betrug besteht, der den zuständigen Behörden schriftlich mitgeteilt werden muss. Der Zahlungsdienstleister kann jedoch anschliessend die Erstattung der entstandenen Verluste vom Kunden verlangen, wenn er nachweist, dass dieser seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
EuGH: Banken müssen nicht autorisierte Zahlungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden zunächst erstatten
- EuZ - Ausgabe: 09/2026
- Kategorie: Wirtschaft und Finanzen