In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 in der Rechtssache C-129/21 hat der EuGH festgestellt, dass die für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlichen Dienste geeignete technische und organisatorische Massnahmen treffen müssen, um die anderen Verantwortlichen, die ihnen diese Daten übermittelt haben bzw. denen sie die Daten weitergeleitet haben, über den Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren. Stützen sich verschiedene Verantwortliche auf ein und dieselbe Einwilligung der betroffenen Person, genügt es, wenn sich diese Person an irgendeinen der Verantwortlichen wendet, um ihre Einwilligung zu widerrufen.