Der EuGH hat am 22. November 2022 Teile der Geldwäscherichtlinie für ungültig (verbundene Rs. C-37/20, C-601/20) erklärt. Um Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus entgegenzuwirken, enthält die Geldwäscherichtlinie eine Bestimmung, wonach Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften in der EU in allen Fällen für die Öffentlichkeit einsehbar sein müssen. Durch diese Bestimmung, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg, werde schwerwiegend in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingegriffen. Dieser Eingriff sei weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch stehe er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Die betroffenen Personen seien nicht ausreichend gegen den Missbrauch der Daten geschützt. Dem Urteil zugrunde liegen Vorabentscheidungsersuchen eines luxemburgischen Gerichts.