EuGH: Ne bis in idem auch für Drittstaatsangehörige

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2022 entschieden, dass der im Schengen-Übereinkommen vorgesehene Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) im Schengen-Gebiet auch für Nicht-EU-Bürger gilt (C-435/22 PPU). Im zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Oberlandesgericht München über ein Auslieferungsersuchen gegen einen serbischen Staatsangehörigen aus den USA zu entscheiden. Der Mann war wegen derselben Tat bereits in Slowenien rechtskräftig verurteilt worden und hat seine Strafe verbüsst. Es bestand zudem die Besonderheit, dass der zwischen Deutschland und den USA geschlossene Auslieferungsvertrag die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nur für den Fall einer Verurteilung im ersuchten Staat, hier Deutschland, vorsieht, und nicht bei einer ausserhalb dieses Mitgliedstaats erfolgten Verurteilung. Der EuGH entschied nun, dass das Verbot der Doppelbestrafung auch für Nicht-EU-Bürger gilt und auch in diesem Fall einer Auslieferung entgegensteht.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022