Das Unionsrecht gewährt Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Die wirksame Ausübung dieses Rechts setzt voraus, dass diese Bürger gleichen Zugang zu den Mitteln haben, über die die Angehörigen dieses Mitgliedstaats für die Ausübung des Wahlrechts verfügen. Da die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei erheblich zur Ausübung des durch das Unionsrecht verliehenen Wahlrechts beiträgt, stellt der Gerichtshof mit Urteil vom 19. November 2024 fest, dass die Tschechische Republik und Polen dieses Recht verletzt haben, weil es Unionsbürgern mit Wohnsitz in diesen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, verwehrt ist, dort Mitglied einer politischen Partei zu werden. Ihr Beitritt zu einer politischen Partei ist nicht geeignet, die nationale Identität der Tschechischen Republik oder Polens zu beeinträchtigen.