Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 stellte der EuGH fest, dass ein Reisender nicht nur dann Anspruch auf volle Erstattung des gezahlten Preises hat, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht wurden, sondern auch, wenn trotz der Erbringung bestimmter Leistungen ihre mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird und die Reise für den Reisenden objektiv nicht mehr von Interesse ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob dies der Fall ist.