Die Europäische Kommission hat die ersten Durchführungsbestimmungen zur Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze im Rahmen der Richtlinie über Massnahmen für ein gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS2-Richtlinie) angenommen. Die Durchführungsverordnung gilt für bestimmte Kategorien von Unternehmen, die digitale Dienste erbringen, darunter Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke. Für jede Kategorie von Diensteanbietern wird darin auch festgelegt, wann ein Sicherheitsvorfall als erheblich gilt.
Neue Vorschriften zur Verbesserung der Cybersicherheit kritischer Einrichtungen und Netze in der EU
- EuZ - Ausgabe: 09/2024
- Kategorie: Kommunikation und Medien