In seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-446/21 hat der EuGH entschieden, dass ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden darf.
Konkret geht es dabei um Informationen, die gänzlich ausserhalb von digitalen Anwendungen geäussert worden waren, nämlich im Rahmen einer Panel-Diskussion. Insoweit hatte Max Schrems (Datenschutz-Aktivist), während einer öffentlichen und per Facebook-Livestream übertragenen Podiumsdiskussion seine Homosexualität erwähnt. Die anschliessend Schrems auf Facebook angezeigte Werbung war auf homosexuelle Personen zugeschnitten. Er hatte in seinem Facebook-Profil aber nie seine sexuelle Orientierung angegeben, entsprechende sensible Daten veröffentlicht oder die Nutzung dazugehöriger Profil-Felder erlaubt. Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die Speicher- und Verarbeitungspraktiken von Facebook für personenbezogene Werbung nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung der DS-GVO vereinbar sind. Nach diesem Grundsatz dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, wie sie für die jeweilige Anwendung nötig ist.