Mit einem weiteren Urteil vom 20. September 2022 in den verb. Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 hat der EuGH weitere Grenzen der zulässigen Vorratsdatenspeicherung aufgezeigt. Nach der Marktmissbrauchsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung in Verbindung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und im Lichte der Charta sei es nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, etwa von Insidergeschäften, ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. Ein nationales Gericht kann die Feststellung, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine solche Vorratsspeicherung vorsehen, ungültig sind, nicht in ihren zeitlichen Wirkungen beschränken.