Mit Urteil vom 7. September 2022 hat der EuGH in der Rechtssache C-624/20 entschieden, dass ein Drittstaatenangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, wenn er die im Unionsrecht vorgesehen Voraussetzungen erfüllt. Der EuGH erläuterte, dass der Aufenthalt als Familienangehöriger – anders als etwa bei Saisonarbeitern oder Au-pairs – aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses nicht zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sei, sondern sich über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken könne. Es sei gerade das Ziel der Richtlinie, Drittstaatenangehörige, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig seien, zu integrieren. Einem Drittstaatenangehörigen, der ein solches Aufenthaltsrecht geniesse, müsse ferner eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger ist, aufkommen könne, da andernfalls der tatsächliche Kern der Rechte, die der Status als Unionsbürger verleiht, ausgehöhlt würde.