Die Europäische Kommission hat am 3. September 2026 erstmals Leitlinien zur Anwendung von Art. 102 AEUV auf missbräuchliches Verdrängungsverhalten marktbeherrschender Unternehmen verabschiedet. Die in Form einer Kommissionsmitteilung veröffentlichten Leitlinien beruhen auf der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der Entscheidungspraxis der Kommission. Sie erläutern insbesondere die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung, die Abgrenzung zwischen Leistungswettbewerb und missbräuchlichem Verhalten, mögliche Verdrängungswirkungen sowie objektive Rechtfertigungsgründe. Behandelt werden unter anderem Kampfpreise, Kosten-Preis-Scheren, Rabattsysteme, Ausschliesslichkeitsbindungen, Kopplungspraktiken, Zugangsbeschränkungen, Lieferverweigerungen und die Bevorzugung eigener Produkte oder Dienstleistungen. Die Leitlinien sollen Unternehmen die eigenständige Beurteilung ihres Verhaltens erleichtern, die Rechtssicherheit erhöhen und eine kohärentere Durchsetzung von Art. 102 AEUV fördern. Nationale Wettbewerbsbehörden und Gerichte sind an sie zwar nicht gebunden, können sie aber als Orientierungshilfe heranziehen. Mit der Verabschiedung der Leitlinien hat die Kommission ihre 2009 veröffentlichte und 2023 geänderte Mitteilung über ihre Durchsetzungsprioritäten bei Verdrängungsmissbräuchen zurückgezogen.