Der EuGH hat mit Urteilen vom 8. September 2026 in den Rechtssachen C-163/24 und C-293/24 die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten wegen unionsrechtswidriger Entscheidungen letztinstanzlicher nationaler Gerichte präzisiert. Schadenersatz setzt voraus, dass die verletzte Unionsrechtsnorm dem Einzelnen Rechte verleiht, der Verstoss hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoss und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Ein Verstoss gegen die Vorlagepflicht reicht für sich allein nicht aus, um die Haftung eines Mitgliedstaats auszulösen, kann aber bei der Beurteilung eines hinreichend qualifizierten Verstosses eine Rolle spielen.