Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. September 2026 in der Rechtssache T‑457/24, Ungarn/Europäische Friedensfazilität und Rat, die Klage Ungarns gegen einen Beschluss des Ausschusses der Europäischen Friedensfazilität (EFF) abgewiesen. Mit diesem Beschluss war die erste Tranche ausserordentlicher Einnahmen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte zugewiesen worden. Die Mittel sollten insbesondere der Finanzierung militärischer Ausrüstung dienen. Ungarn hatte sich beim vorausgehenden Ratsbeschluss konstruktiv der Stimme enthalten und war deshalb an der Abstimmung im EFF-Ausschuss nicht beteiligt worden. Mit seiner Klage rügte Ungarn unter anderem eine Missachtung der geltenden Abstimmungsregeln sowie der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichheit der Mitgliedstaaten und der demokratischen Funktionsweise der Union. Das Gericht prüfte diese Einwände jedoch nicht inhaltlich. Es entschied, dass die Zuweisung und konkrete Verteilung der Mittel unmittelbar mit politischen und strategischen Entscheidungen im Rahmen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) verbunden sei. Für die Kontrolle der Rechtmässigkeit – einschliesslich der formellen Rechtmässigkeit – eines solchen Beschlusses seien die Unionsgerichte grundsätzlich nicht zuständig; die in den Verträgen vorgesehenen Ausnahmen griffen im vorliegenden Fall nicht.
EuG: Keine Zuständigkeit für Klage Ungarns gegen Verwendung von Einnahmen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten
- EuZ - Ausgabe: 08/2026
- Kategorie: Sicherheit und Verteidigung