EuGH: Pflicht zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern

Mit Urteil vom 1. August 2025 hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2013/33/EU verpflichtet sind, Antragstellern auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, sei es in Form von Unterkunft, Geldleistungen, Gutscheinen oder einer Kombination davon. Diese Leistungen müssen die Grundbedürfnisse, einschliesslich einer angemessenen Unterbringung, der betroffenen Personen decken und deren physische und psychische Gesundheit schützen. Ein Mitgliedstaat, der es – und sei es auch nur vorübergehend – unterlässt, einem Antragsteller, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, diese materiellen Leistungen zu gewähren, überschreitet demnach offenkundig und erheblich den Spielraum, über den er bei der Anwendung der Richtlinie verfügt. Eine solche Unterlassung kann daher einen hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Unionsrecht darstellen, der zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führt.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022