In seinem Urteil vom 19. September 2024 hat der EuGH festgestellt, dass es gegen das Unionsrecht verstösst, wenn die Vergleichshomepage booking.com den teilnehmenden Hotels untersagt, günstigere Preise als auf dem Buchungsportal anzubieten. Bislang war es gängige Praxis, dass die Hotelbetriebe zwar alternative Vertriebskanäle nutzen durften, es ihnen aber untersagt war, Übernachtungen zu niedrigeren Preisen als auf Booking.com anzubieten. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt nun klar, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen.