Mit Urteil vom 21. September 2023 hat der EuGH festgestellt, dass die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung findet, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Betroffene an einer Grenzübergangsstelle aufgegriffen wurde, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Die Einreise einer Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats könne nämlich bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle erfolgen.