Berichterstattungspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Europäische Kommission hat am 17. August 2023 eine Durchführungsverordnung betreffend die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) verabschiedet, die während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 und bis Ende 2025 gelten soll. Die Durchführungsverordnung regelt die Berichtspflichten für die EU-Einführer von CBAM-Waren sowie die für diesen Zeitraum geltende Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen. Im CBAM-Übergangszeitraum müssen Händler nur über die grauen Emissionen im Zusammenhang mit ihren dem Mechanismus unterliegenden Einfuhren Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022