Die Passager-Name-Record-Richtlinie (PNR) schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer grossen Zahl von PNR-Daten der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb der Union (EU-Flüge) anwenden.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 in der Rechtssache C-817/19 hat der EuGH hervorgehoben, dass EU-Rechtsakte stets im Einklang mit den Bestimmungen der Grundrechtecharta auszulegen sind. Dies bedeute, dass die in der PNR-Richtlinie vorgesehene Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten als auf das für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, sofern die in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse eng ausgelegt werden.