EuGH: Verstoss gegen das Subsidiaritätsprinzip

Der EuGH wird derzeit mit der Frage befasst, ob die Union bei der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl und Migrationsmanagement gegen das Subsidiaritätsprinzip verstossen hat. Erstmalig seit der Einführung des Protokolls Nr. 2 zum Grundsatz der Subsidiarität (Art. 8 Überprüfungsrecht des EuGH) wurde eine Klage darauf gestützt. Eine Minderheit der Mitglieder der französischen Nationalversammlung hat die vollständige Nichtigerklärung der EU-Verordnung, hilfsweise die Nichtigerklärung des Teils über die Solidarität, beantragt.

Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Union nur dann tätig wird, wenn die Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Die Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement führt einen verbindlichen Solidaritätsmechanismus ein, um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die unter Migrationsdruck stehen. Konkret sollen Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch andere Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Die französische Nationalversammlung beanstandete diese Regelung als schädlich für die Souveränität, die nationale Identität und die Integrität der Mitgliedstaaten.

Am 4. Juni 2026 wurden die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache C-553/24 veröffentlicht. Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Union vorgetragenen Gründe für ein Tätigwerden auf Unionsebene stichhaltig erscheinen und dass die Nationalversammlung keine Argumente vorgebracht habe, die dieses Ergebnis entkräfteten.

Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH nicht bindend und das abschliessende Urteil des EuGH steht noch aus.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022