Mit Urteil vom 11. Juni 2026 in der Rechtssache C-81/24 (Jenec) hat der EuGH entschieden, dass die Eintragung in eine Sanktionsliste der USA für sich genommen nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Vielmehr dürfe eine solche Ablehnung nur am Ende einer von der Bank durchgeführten Einzelfallbewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.
Im Jahr 2022 lehnte eine slowenische Bank den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ab, weil dieser auf einer Sanktionsliste des US-amerikanischen Amtes zur Kontrolle von Auslandsvermögen (OFAC) aufgeführt war. Der EuGH verweist auf das Recht eines jeden Verbrauchers mit rechtmässigem Aufenthalt in der Union, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.