Mit Urteil vom 22. Juni 2023 hat der EuGH festgestellt, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dahingehend auszulegen ist, dass jeder ein Recht darauf hat zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden. Dagegen sehe die DSGVO kein solches Recht in Bezug auf Informationen über Arbeitnehmer vor, die diese Vorgänge im Einklang mit den Weisungen des Verantwortlichen ausgeführt haben. Abweichendes gelte nur, wenn diese Informationen unerlässlich sind, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, die ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte wirksam wahrzunehmen; allenfalls kollidierende Rechtspositionen seien gegeneinander abzuwägen.