Mit Urteil vom 23. April 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-744/24 entschieden, dass eine Bank keine Zinsen auf Beträge erheben darf, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden. In Polen hatte ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit aufgenommen. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als «freiwillig» bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt. Das nationale Gericht hat beim EuGH angefragt, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist, was dieser nun verneint hat.