Gemäss der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 ist eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet, für eine grosse Verspätung, d.h. mehr als drei Stunden, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückgeht. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 hat der EuGH festgestellt, dass es sich bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber um einen solchen «aussergewöhnlichen Umstand» handeln kann. Entscheidend sei, ob der Mangel beherrschbar war und sich hätte vermeiden lassen können.