Mit heutigem Urteil vom 11. Mai 2023 hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Organisation der Justiz zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, bei der Wahrnehmung dieser Befugnis aber das Unionsrecht zu beachten ist. Daher muss eine Disziplinarordnung für Richter, die das Unionsrecht anzuwenden haben, die erforderlichen Garantien aufweisen, damit jegliche Gefahr verhindert wird, dass eine solche Regelung als Instrument zur Ausübung politischer Kontrolle ihrer Tätigkeit eingesetzt wird. Die Regeln über die Organisation und Arbeitsweise eines Organs, das für die Durchführung von Disziplinaruntersuchungen und die Erhebung von Disziplinarklagen gegen Richter und Staatsanwälte zuständig ist, müssen daher den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Rechtsstaatlichkeit genügen.