Mit Urteil vom 17. Mai 2023 hat der Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, nicht verbietet, das Ausgangsverfahren nur insoweit auszusetzen, als dieses Aspekte betrifft, auf die sich die Beantwortung dieses Ersuchens durch den Gerichtshof auswirken kann. Die Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieses Vorabentscheidungsverfahrens wird in der Praxis nicht unmöglich gemacht oder übermässig erschwert durch eine nationale Regelung, nach der das Ausgangsverfahren zwischen dem Tag der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens und dem Tag der Beantwortung desselben durch den Gerichtshof fortgesetzt werden darf, um bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen.