EuGH: Klage Polens betreffend Upload-Filter auf Content-Plattformen

In seinem Urteil vom 26. April 2022 hat der EuGH die Rechtsmässigkeit der jüngsten Urheberrechtsreform im Allgemeinen und der Vorschrift des Art. 17 im Konkreten bestätigt. Art. 17 der Urheberrechte-Richtlinie sieht vor, dass die Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten unmittelbar haften, wenn rechtswidrige Inhalte von den Nutzern hochgeladen werden. Von dieser Haftung können sie sich jedoch befreien, indem sie die hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen. Nach Ansicht Polens, verletze dieser Artikel die Freiheit der Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind. Der EuGH wies diese Ansicht zurück. Zwar führe die betreffende Verpflichtung zum Einsatz von automatischen Filtern, wodurch das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit im Einzelfall eingeschränkt sein könne. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Nutzer und den Rechten der betroffenen Inhaber geistiger Eigentumsrechte an den fraglichen Inhalten herzustellen, sehe die Richtlinie ausreichende Schutzmechanismen her, so u.a. verfahrensrechtliche Garantien für Fälle ungerechtfertigter Löschungen, etwa von Parodien.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022