Mit Urteil von 10. April 2025 hat der EuGH klargestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Elternteil eines Unionsbürgers ist, im Aufnahmemitgliedstaat ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate hat, sofern er nachweist, dass ihm sowohl in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, als er dieses verlassen hat, als auch zu dem Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte von diesem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht darf dem Drittstaatsangehörigen, der diese Voraussetzung erfüllt, nicht mit der Begründung versagt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte nach den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats dort illegal aufhält.