Mit Urteil vom 25. April 2024 hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit entgegensteht. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die betreffende Person durchgeführt werden.