Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. April 2023 festgestellt, dass das Erfordernis des persönlichen Erscheinens bei der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung, ohne dass Ausnahmen von diesem Erfordernis zugelassen werden, um der konkreten Situation Rechnung zu tragen, in der sich die Familienangehörigen des Zusammenführenden befinden, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung praktisch unmöglich macht. Wenn sie ohne die erforderliche Flexibilität angewandt wird, läuft eine solche Regelung dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel zuwider und nimmt dem Unionsrecht seine praktische Wirksamkeit.