Vorübergehender Schutz für Flüchtlinge aus der Ukraine

Der Rat hat am 4. März 2022 den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 angenommen, mit dem angesichts des Massenzustroms von Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, ein vorübergehender Schutz gewährt wird. Damit wird erstmals die hierfür im Jahr 2001 verabschiedete Richtlinie 2001/55/EG aktiviert. Der vorübergehende Schutz ist ein Notfallmechanismus, um Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, sofort und kollektiv (d.h. ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen) Schutz zu gewähren. Auf diese Weise soll der Druck auf die nationalen Asylsysteme verringert und den Vertriebenen ermöglicht werden, überall in der EU harmonisierte Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierzu zählen ein Aufenthaltstitel, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und der Zugang zu Bildung für Kinder. Der vorübergehende Schutz gilt zunächst für ein Jahr. Dieser Zeitraum kann automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert werden. Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz geniessen, sowie ihre Familienangehörigen erhalten vorübergehenden Schutz, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022