Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2022 einen „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ angenommen. Der Befristete Rahmen wird auf Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV gestützt und erlaubt im Wesentlichen die Gewährung von drei Arten von Beihilfen: (1) Begrenzte Beihilfebeträge (für Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur bis zu 35.000 EUR je Unternehmen, sonst bis zu 400.000 EUR), (2) Liquiditätshilfe in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen und (3) Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Energiepreise (grds. nicht mehr als 30% der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. EUR; bei Betriebsverlusten bis zu 25 Mio. EUR für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. EUR für Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen wie der Erzeugung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern, Zellstoff, Düngemitteln oder Wasserstoff und vielen Grundchemikalien tätig sind). Der Befristete Krisenrahmen gilt grds. bis zum 31. Dezember 2022.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022