EuGH: Russland-Sanktionen II: Verbot der Teilnahme an Hauptversammlung

Mit Urteil vom 12. März 2026 in der Rechtssache C-565/24 hat der EuGH bestätigt, dass das Einfrieren von Geldern den Inhaber eines Anteilszertifikats kategorisch und ohne weitere Voraussetzungen daran hindert, an einer Hauptversammlung der Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht in dieser Versammlung auszuüben. Der Gerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass Wertpapierzertifikate «Gelder» darstellen. Die Wahrnehmung der durch diese Zertifikate vermittelten Rechte, an einer Versammlung der Inhaber solcher Zertifikate teilzunehmen und in dieser Versammlung abzustimmen, stellt eine als «Nutzung von Geldern» einzustufende Nutzungshandlung in Bezug auf diese Zertifikate dar. Fiele die Auslegung weniger strikt aus, täte dies dem Ziel Abbruch, durch das Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern vorgenommen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022