Eine bulgarische Staatsangehörige, die bei ihrer Geburt als männliche Person registriert wurde, möchte von ihrem neuen Wohnort Italien aus ihr Geschlecht in ihrer Geburtsurkunde ändern lassen. Trotz ärztlicher Gutachten und gerichtlicher Feststellungen, mit denen die vorgetragene Geschlechtsidentität bestätigt wurde, wird ihr Antrag in Bulgarien abgelehnt. In seinem Urteil vom 12. März 2026 in der Rechtssache C-43/24 (Shipova) stellt der Gerichtshof fest, dass die nationale Regelung geeignet sei, die Personenfreizügigkeit der Klägerin zu behindern, weil z.B. bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in einem beruflichen Zusammenhang Zweifel an der Identität entstehen könnten. Schliesslich hebt der EuGH hervor, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Gericht an eine Auslegung durch sein Verfassungsgericht gebunden ist, wenn dies ein Hindernis für die Anwendung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof darstellt.