Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch nach Art. 102 AEUV

Die EU-Kommission hat eine Konsultation betreffend die Annahme von Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen gestartet, zu der sich alle interessierten Kreise bis 24. April äussern können. Die geplanten Leitlinien sollen die Rechtsprechung der EU-Gerichte und die umfangreichen Erfahrungen widerspiegeln, die die Kommission bei der Durchsetzung des Artikels 102 AEUV gesammelt hat. Bis zur geplanten Annahme der Leitlinien im Jahr 2025 präzisiert die Kommission ihren Ansatz für die Bestimmung der Fälle von Behinderungsmissbrauch, die vorrangig zu behandeln sind. Sie hat diesbezüglich eine Mitteilung angenommen, mit der bestimmte Teile der Erläuterungen von 2008 geändert werden. In der neuen Mitteilung wird beispielsweise klargestellt, dass die Kommission auf Märkten, die durch Netzeffekte oder andere hohe Markteintrittsschranken gekennzeichnet sind, Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens untersuchen kann, durch die Wettbewerber, die (noch) nicht so effizient sind wie das marktbeherrschende Unternehmen, vom Markt ausgeschlossen werden können.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022