In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Pikamäe aus, dass die DSGVO ein „Recht“ betroffener Person verankere, nicht einer ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung über ihre Kreditwürdigkeit unterworfen zu werden. Er kommt zu dem Schluss, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschliesslich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung darstelle, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfalte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtige, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen – vorliegend der SCHUFA Holding in Deutschland – an einen dritten Verantwortlichen – vorliegend ein Kreditinstitut – übermittelt werde und jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person massgeblich zugrunde lege.