Mit Urteil vom 22. Februar 2022 in der Rechtssache C-430/21 hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip des Vorrangs des Europarechts betont und Mängel im Justizsystem in Rumänien festgestellt. Dem EuGH zufolge, dürfe den nationalen Gerichten nicht verboten werden, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die durch den Verfassungsgerichtshof für verfassungsgemäss erklärt worden seien. Dies verstosse unter anderem gegen den Vorrang des EU-Rechts. Der EuGH betont noch einmal, dass nur er selbst als europäisches Höchstgericht dafür zuständig sei, das gemeinsame Unionsrecht verbindlich auszulegen. Ein nationales Verfassungsgericht könne nicht selbst entscheiden, dass der EuGH mit einem Urteil seine Zuständigkeit überschritten habe und das Urteil deshalb ablehnen. Ein nationales Verfassungsgericht dürfe eine EU-Vorschrift auch dann nicht für unzulässig erklären, wenn es die Identität des Landes (vgl. Art. Abs. 2 EUV) bedroht sieht. Es sei Sache des EuGH, dann darüber zu entscheiden. Zudem dürften Richtern keine Disziplinarstrafen drohen, wenn sie eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ignorieren und den EuGH anrufen.