Massnahmen zum Lohnschutz im Kontext des Pakets Schweiz-EU

Der Bundesrat hat am 11. Februar 2026 Anpassungen am inländischen Massnahmenpaket zur Sicherung des Lohnschutzes im Rahmen des Pakets Schweiz – EU beschlossen. Betroffen ist die «Massnahme 14», welche die Sozialpartnerschaft im Betrieb stärkt. Die Anpassungen stützen sich auf die Resultate der Vernehmlassung und sind das Resultat von Gesprächen mit den Sozialpartnern in den letzten Monaten. Mit den am 11. Februar 2026 beschlossenen Anpassungen an «Massnahme 14» begegnet der Bundesrat den von Arbeitgebern und Gewerkschaften geäusserten Bedenken. Einerseits wird für die Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit geschaffen, indem eine Kündigung vor Abschluss der Aussprache nicht nichtig, sondern missbräuchlich wäre. Andererseits soll die Aussprache als zentrales Element der Regelung weiter abgesichert werden. Hält sich ein Arbeitgeber nicht an das Verfahren zur Durchführung der Aussprache, muss er mit Sanktionen von mindestens vier und maximal zehn Monatslöhnen rechnen. Die Sanktion ist im Rahmen einer Entschädigung an die Arbeitnehmervertreterin oder den Arbeitnehmervertreter in der Form von Monatslöhnen auszurichten. Arbeitgeber, welche hingegen nur geringfügige Fehler im Verfahren zur Durchführung der Aussprache begehen, können diese korrekt nachholen, ohne mit einer solchen Sanktion rechnen zu müssen. Arbeitgeber, die sich missbräuchlich verhalten und kündigen, ohne überhaupt eine Aussprache zu führen, würden mit einer hohen Sanktion belegt werden.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022