Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2024 in der Rechtssache C-560/20 entschieden, dass ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern auch dann hat, wenn er während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist. Andernfalls würde dem Flüchtling de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen.