Mit Urteil vom 16. Februar 2023 hat der EuGH festgestellt, dass die Begründungspflicht bei der Genehmigung einer Telefonüberwachung nicht verletzt ist, sofern sich die jeweilige richterliche Entscheidung auf einen eingehend und detailliert formulierten Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde stützt und sich die Gründe für die Genehmigung leicht und eindeutig erschliessen, wenn der Antrag und die Genehmigung nebeneinander gelesen werden.