EuGH: Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland

Mit Urteil vom 27. Januar 2022 hat der EuGH festgestellt, dass eine nationale Regelung, nach der spanische Steueransässige dazu verpflichtet werden, ihre Vermögensgegenstände oder Rechte im Ausland zu erklären, gegen das Unionsrecht verstösst. Nach den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften müssen in Spanien ansässige Personen, die ihre Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland nicht erklären oder unvollständig oder verspätet erklären, mit der Nacherhebung der geschuldeten Steuer auf die Beträge rechnen, die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechen, auch wenn diese in einem bereits verjährten Zeitraum erworben wurden, sowie mit der Verhängung einer Geldbusse. Nach Ansicht des Gerichtshofs führe dies zu einer unterschiedlichen Behandlung der in Spanien ansässigen Personen je nachdem, wo sich ihre Vermögenswerte befinden. Da diese Verpflichtung geeignet ist, die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken, stellt sie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022