In seinem Urteil vom 10. Februar 2022 in der Rechtssache C-485/20 hat der EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit Behinderung, der für ungeeignet erklärt wird, die wesentlichen Funktionen seiner bisherigen Stelle zu erfüllen, einen Anspruch auf Verwendung an einem anderen Arbeitsplatz haben kann, wenn er für diesen die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in der Probezeit. Insoweit stützt sich der Gerichtshof auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78, wonach „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen sind, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat also die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmassnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Massnahmen würden ihn unverhältnismässig belasten.