In Litauen sind internationale Privatschulen gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Personal die Voraussetzung der litauischen Sprache erfüllt. Dies könne als eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit angesehen werden, entschied der EuGH in seinem Urteil vom 12. Februar 2026 in der Rechtssache C-48/24 (Vilniaus tarptautinė mokykla). Die litauische Regelung mache es nämlich für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten weniger attraktiv, in Litauen eine Bildungseinrichtung, die Bildungsprogramme in einer anderen Sprache als Litauisch anbietet, zu gründen und zu betreiben. Zwar seien die nationalen Rechtsvorschriften offenbar geeignet, das legitime Ziel des Schutzes und der Förderung der litauischen Sprache zu gewährleisten, doch verletzen sie aufgrund der Modalitäten, wie die betroffenen Mitglieder des Personals die Kenntnisse dieser Sprache nachweisen müssen, und aufgrund des Fehlens einer Ausnahmeregelung zu diesem Erfordernis die Niederlassungsfreiheit.