Im August 2020 beantragte eine kamerunische Staatsangehörige ein Visum, um in Belgien zu studieren. Der belgische Staat lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ihr Studienvorhaben unschlüssig und das Studium vorgeschoben sei. Der im Nachgang mit dem Verfahren befasste EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2024 fest, dass die Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der EU u.a. zu Studienzwecken einen Mitgliedstaat nicht daran hindere, einen Antrag auf Studium in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige diesen Antrag ohne tatsächliche Studienabsicht gestellt hat. Erforderlich sei indes eine Einzelfallprüfung mit individueller Prüfung der spezifischen Umstände.