Mit Urteil vom 18. Juni 2024 hat der EuGH festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Entscheidung über die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus automatisch anzuerkennen. Es stehe ihnen allerdings frei, dies zu tun. Im Falle, dass der Status nicht übernommen wird, muss eine neue individuelle und vollständige Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen werden. Hierbei sind die Erwägungen der vorhergehenden Entscheidung einzubeziehen, weshalb ein Informationsaustausch der betreffenden Behörden erforderlich sei.