Mit Urteil vom 13. Juli 2023 hat der EuGH festgestellt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen Informationen darüber mitzuteilen, nicht den Zweck hat, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Der Umstand, dass die deutsche Agentur für Arbeit einem von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer keine Abschrift einer diesbezüglichen Mitteilung an den Betriebsrat hat zukommen lassen, führt entsprechend nicht zur Unwirksamkeit seiner Kündigung.