Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2022 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses im Hinblick auf das Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden, vorgelegt. Gemäss Artikel 45 Absatz 3 der Datenschutzgrundverordnung kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschliessen, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Angemessenheitsbeschlüsse haben zur Folge, dass personenbezogene Daten aus der EU in ein Drittland übermittelt werden können, ohne dass es weiterer Schutzmassnahmen bedarf. Vor der Annahme des Beschlusses hat das Europäische Parlement zunächst noch ein Recht auf Kontrolle. Die Inititative für diesen Beschluss erfolgt, nachdem der EUGH den letzten Agemessenheitsbeschluss (Datenschutzschild EU-USA) für ungültig erklärt hatte.