Per Richtlinie von 2019 wurde reglementiert, dass Arbeitnehmende umfassend, zeitnah und schriftlich in leicht zugänglicher Form über ihre wesentlichen Arbeitskonditionen zu informieren sind. Konkret sieht die Richtlinie die erweiterte der Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und die Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, etc. Die Richtlinie war bis zum 2. August 2022 von allen Mitgleidstaaten umzusetzen; nur 14 Mitgliedstaaten haben indes bislang nationale Gesetzgebungsmassnahmen ergriffen.